§ 158 AktG. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[28. Dezember 2012]
1§ 158. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung.
(1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
  • 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  • 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  • 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
    • a) aus der gesetzlichen Rücklage
    • 2b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    • c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
    • d) aus anderen Gewinnrücklagen
  • 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
    • a) in die gesetzliche Rücklage
    • 3b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    • c) in satzungsmäßige Rücklagen
    • d) in andere Gewinnrücklagen
  • 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
[2] Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) [1] Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. [2] Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
4(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 25, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 8, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 8, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
4. 28. Dezember 2012: Artt. 3 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.

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