§ 146 AktG. Kosten

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2005][1. Januar 1966]
§ 146. Kosten § 146. Kosten
[1] Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. [2] Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten. Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft unbeschadet eines ihr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zustehenden Ersatzanspruchs die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung.
[1. Januar 1966–1. November 2005]
1§ 146. Kosten. Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft unbeschadet eines ihr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zustehenden Ersatzanspruchs die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.