§ 135a AktG. Mehrstimmrechtsaktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2023]
1§ 135a. Mehrstimmrechtsaktien.
(1) [1] Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. [2] Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. [3] Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
(2) [1] Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie. [2] Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. [3] Die Frist nach Satz 2 kann in der Satzung um eine bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. [4] Der Beschluss über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 2 gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. [5] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. [6] Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. [7] Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. [8] Für diesen gelten die Sätze 4 und 5.
(3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 142 Absatz 1 berechtigen Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2023: Artt. 13 Nr. 9, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.