§ 124a AktG. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 124a. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft. [1] Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
  • 1. der Inhalt der Einberufung;
  • 2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
  • 3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
  • 4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
  • 5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
[2] Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 13, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.