§ 1b AÜG. Einschränkungen im Baugewerbe

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 1998–1. Januar 2003]
1§ 1b. Einschränkungen im Baugewerbe. [1] Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. [2] Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 5, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.

Umfeld von § 1b AÜG

§ 1a AÜG. Anzeige der Überlassung

§ 1b AÜG. Einschränkungen im Baugewerbe

§ 2 AÜG. Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis