§ 17a AÜG. Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 1982–1. Mai 1985]
1§ 17a.
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
  • 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  • 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
  • 3. den Finanzbehörden,
  • 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  • 5. den Trägern der Unfallversicherung,
  • 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden.
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
  • 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  • 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
  • 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  • 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  • 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 4, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.

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