§ 10a AÜG. Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. April 2017]
1§ 10a. Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber. Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 6, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.

Umfeld von § 10a AÜG

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