§ 370a AO

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[27. Juli 2002–1. Januar 2008]
1§ 370a. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung. [1] Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
  • 1. gewerbsmäßig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
[2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [3] Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 27. Juli 2002: Artt. 7 Nr. 4, 17 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2002.