§ 354 AO. Einspruchsverzicht

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[9. Juni 2021][1. Januar 1996]
§ 354. Einspruchsverzicht § 354. Einspruchsverzicht
(1) [1] Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig. (1) [1] Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen. (1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(1b) [1] Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. [2] § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß. (2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
[1. Januar 1996–9. Juni 2021]
1§ 354. 2Einspruchsverzicht.
(1) 3[1] Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 4[3] Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
5(1a) 6[1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
3. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
4. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
5. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 41, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
6. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.