§ 348 AO. Ausschluß des Einspruchs

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. Dezember 2006][1. Juli 2000]
§ 348. Ausschluß des Einspruchs § 348. Ausschluß des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft Der Einspruch ist nicht statthaft
1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, 4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, 5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.
[1. Juli 2000–19. Dezember 2006]
1§ 348. Ausschluß des Einspruchs. Der Einspruch ist nicht statthaft
  • 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
  • 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
  • 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
  • 24. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
  • 35. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 2, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
2. 1. Juli 2000: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2000.
3. 1. Juli 2000: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2000.

Umfeld von § 348 AO

§ 347 AO. Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 348 AO. Ausschluß des Einspruchs

§ 349 AO