§ 339 AO. Pfändungsgebühr

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2001][30. Dezember 1999]
§ 339. Pfändungsgebühr § 339. Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben: (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…], 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…],
2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten. 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht: (2) Die Gebühr entsteht:
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3). (3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).
(4) [1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben. (4) [1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt. 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
(6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn (6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. (7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
[30. Dezember 1999–1. Mai 2001]
1§ 339. Pfändungsgebühr.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
  • 21. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…],
  • 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
  • 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
  • 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).
3(4) 4[1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
  • 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  • 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
5(6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
  • 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
  • 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
[2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 23, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
3. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 39, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
4. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 16, 12 des Ersten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
5. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

Umfeld von § 339 AO

§ 338 AO. Gebührenarten

§ 339 AO. Pfändungsgebühr

§ 340 AO. Wegnahmegebühr