§ 280 AO. Änderung des Aufteilungsbescheides

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1993][1. Januar 1977]
§ 280. Änderung des Aufteilungsbescheides § 280. Änderung des Aufteilungsbescheides
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, 1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. 2. sich die rückständige Steuer durch Änderung der Steuerfestsetzung erhöht oder vermindert.
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig. (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr zulässig.
[1. Januar 1977–30. Dezember 1993]
1§ 280. Änderung des Aufteilungsbescheides.
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
  • 1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
  • 2. sich die rückständige Steuer durch Änderung der Steuerfestsetzung erhöht oder vermindert.
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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