§ 269 AO. Antrag

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017][1. Januar 1977]
§ 269. Antrag § 269. Antrag
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) [1] Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. [2] Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. [3] Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben. (2) [1] Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. [2] Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. [3] Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
[1. Januar 1977–1. Januar 2017]
1§ 269. Antrag.
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) [1] Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. [2] Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. [3] Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.