§ 259 AO. Mahnung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Juni 2013][1. Januar 1977]
§ 259. Mahnung § 259. Mahnung
[1] Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. [2] Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. [3] An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. [1] Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. [2] Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. [3] Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. [4] An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
[1. Januar 1977–30. Juni 2013]
1§ 259. Mahnung. [1] Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. [2] Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. [3] Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. [4] An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.