§ 185 AO. Geltung der allgemeinen Vorschriften

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1987][1. Januar 1977]
§ 185. Geltung der allgemeinen Vorschriften § 185. Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die Ermittlung und Festsetzung der Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
[1. Januar 1977–1. Januar 1987]
1§ 185. Geltung der allgemeinen Vorschriften. Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die Ermittlung und Festsetzung der Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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