§ 151 AO. Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017]
1§ 151. Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle. Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 25, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.

Umfeld von § 151 AO

§ 150 AO. Form und Inhalt der Steuererklärungen

§ 151 AO. Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

§ 152 AO. Verspätungszuschlag