§ 141 AO. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1980][1. Januar 1977]
§ 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger § 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb (1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
2. ein Betriebsvermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder 2. ein Betriebsvermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder
3. ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder 3. ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 15.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 15.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. [2] Die §§ 38 bis 41 des Handelsgesetzbuches gelten entsprechend. [3] Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. [2] Die §§ 38 bis 41 des Handelsgesetzbuches gelten entsprechend. [3] Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. (2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen übernimmt. (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen übernimmt.
[1. Januar 1977–1. Januar 1980]
1§ 141. Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger.
(1) [1] Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
  • 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 360.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
  • 2. ein Betriebsvermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder
  • 3. ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100.000 Deutsche Mark oder
  • 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.000 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr oder
  • 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 15.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt.
[2] Die §§ 38 bis 41 des Handelsgesetzbuches gelten entsprechend. [3] Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) [1] Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. [2] Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen übernimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.