§ 5 AGG. Positive Maßnahmen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 5. Positive Maßnahmen. Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.