§ 20 AEntG. Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[1. Juli 2023]
1§ 20. Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden.
2(1) [1] Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 18 Abs. 1 und 3. 3[2] Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 18 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen.
(2) [1] Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 erfüllt. [2] Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
2. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 13 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
3. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 6, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
4. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.

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